Beitrag vom 6. April 2023
Mit KIP-Mittel bis zu 100% Bundesförderung für Radwege
Das Kommunale Investitionsgesetz (KIG) 2023 sieht für die österreichischen Gemeinden in den Bereichen Energiesparen und Investitionsprojekte jeweils Budgettöpfe von 500 Mio. Euro vor. Verwendet werden kann das Budget unter anderem auch für die Errichtung von Radwegen. Wenn die KIP-Mittel mit der klimaaktiv mobil Förderung sowie ELER-Mittel aus dem GAP Strategieplan kombiniert werden, sind für kommunale Radwege oder fußverkehrsfördernde Infrastruktur bis zu 100% Bundesförderung möglich.
Gemeinden können die im KIG 2023 festgelegten Mittel für Projekte im Zuge des KIP 2023 verwenden, die von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen werden. Anträge auf Zweckzuschüsse sind bis 31. Dezember 2024 bei der Abwicklungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), einzureichen. Das Gesamtbudget wird dann auf die einzelnen Gemeinden mit einem Schlüssel, der sich aus der Einwohnerzahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zusammensetzt, aufgeteilt. (KIG 2023 – Budgetauflistung aller österreichischen Gemeinden)
Die Mittel des KIP 2023 werden in Form eines Zweckzuschusses ausbezahlt und können max. 50% der Gesamtkosten des Investitionsprojektes betragen. Gemeinden können für beide Töpfe Mittel beantragen, sofern die Investitionen in beiden Töpfen zweckzuschussfähig sind. Da es sich hierbei um einen Zuschuss und keine Förderung handelt, ist auch die Kombination der klimaaktiv mobil Bundesförderung sowie ELER-Mittel aus dem GAP Strategieplan und etwaiger Landesförderungen möglich.
Topf 1: Zuschüsse für Energiesparmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 KIG 2023
- Effizienter Einsatz von Energie
- Einsatz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie)
- Ausbau und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen
- Weitere Energiesparmaßnahmen (Maßnahmen im Bereich Aktiver Mobilität)
Zum letzten Punkt in der Auflistung zählt z.B. die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen. Voraussetzung ist, dass die Erhaltung der Gemeinde obliegt, was in Oberösterreich auch auf Landesstraßen der Fall ist. Zuschussfähige Investitionen sind beispielsweise:
- Errichtung (inkl. Erweiterung und Sanierung) und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege sowie dafür erforderlichen Brücken, Rampen, etc. und inkl. Begleitmaßnahmen wie Baumpflanzungen zur Beschattung, Zählstellen, etc.
- Radabstellanlagen/ Radboxen, Radreparatur-Stationen
- Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger: Voraussetzung ist die ausschließliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern zur Bereitstellung von Antriebsenergie für E-Fahrräder
- Neben der Anlage zählen auch Planungs-, Arbeits- und Materialkosten zu den zuschussfähigen Kosten
- Weitere Energiesparmaßnahmen (Innovative Energiesparmaßnahmen)
Fördermittel für Radverkehrsinfrastruktur können ebenso über die Förderaktionen von klimaaktiv mobil beantragt werden. Details dazu finden sie hier.
Nicht zuschussfähige Investitionen sind Aufwendungen bezüglich Grundstückserwerb, -miete, -pacht etc.
Topf 2: Zuschüsse für Investitionsprojekte gemäß § 5 Abs. 2 KIG 2023
Der Bund gewährt einen weiteren Zweckzuschuss für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene. Investitionszuschüsse unterschiedlicher Verwendungszwecke werden dabei in 18 Kategorien gewährt, radverkehrsrelevant und kombinierbar mit einer Förderung von klimaaktiv mobil sind folgende Verwendungszwecke:
- Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung in den Ortskernen
- Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen
- Zuschussfähig ist auch eine Erweiterung und Instandhaltung aller Radverkehrs- und Fußwege
- Zuschussfähig sind alle Radverkehrs- und Fußwege, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt
- Zuschussfähig sind auch Planungs-, Arbeits- und Materialkosten (jedoch keine Eigenleistungen der Gemeinde)
- Zuschussfähig sind auch Investitionen in die ergänzende Infrastruktur in Kombination mit Radverkehrs und Fußwegen, z.B. Radservicestationen, Beschilderungen, Bodenmarkierungen, Wegweiser oder Radabstellanlagen, Beleuchtungen, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insb. Lichtsignalanlagen und Straßenverkehrszeichen)
- Bei Beleuchtungen ist Z 9 anzuwenden, d.h., dass der Endabrechnung ein Nachweis über eine Stromeinsparung von mindestens 50 % anzuschließen ist, wobei bei einer Neuerrichtung für die Ermittlung der 50 %-igen Stromeinsparung ein Vergleich zu herkömmlicher Beleuchtung heranzuziehen ist
- Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen
Die Radverkehrs- und Fußwege, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt, müssen sich auch im (wirtschaftlichen) Eigentum der Gemeinde befinden. Das gilt auch für Wege entlang von Landes- und Bundesstraßen.
Auch bei diesen Investitionen sind Kosten bezüglich Grundstückserwerb, -miete, -pacht etc. nicht zuschussfähig.
Informationen zur Abwicklung
Weitere Informationen zum KIG und KIP 2023, der konkreten Antragstellung sowie den späteren Abrechnungsprozess findest du beim Bundesministerium für Finanzen.
Das klimaaktiv mobil Beratungsprogramm für Städte, Gemeinden und Regionen unterstützt dich bei der Umsetzung von Maßnahmen im Mobilitätsbereich und hilft bei der Antragstellung auf Bundesförderungen aus den klimaaktiv mobil Fördertöpfen und etwaigen Zuschüssen aus dem KIP 2023.
Zu beachten sind die genauen Durchführungsbestimmen und Richtlinien zu § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 des KIG 2023 (Details dazu findest du hier).
- Anträge zu § 5 KIG 2023 (Investitionsprojekte) können bereits über die Website der BHAG gestellt werden.
- Anträge zu § 2 KIG 2023 (Energiesparmaßnahmen) können ebenfalls in den nächsten Tagen eingereicht werden.
Quelle: 1.000 Mio. für Gemeinden im Zuge des Kommunalen Investitionsprogramms 2023, klimaaktiv mobil