Infothek > Infrastruktur


Fahrradparken

Attraktive Radparkplätze bereitzustellen ist eine wichtige Maßnahme, um klimafreundliche Mobilität zu fördern. Wer sein Fahrrad gut und sicher abgestellt weiß, wird es im Alltag häufiger nutzen. Gut positionierte, qualitätsvolle Fahrradabstellanlagen sind nicht nur für den Radverkehr, sondern auch für den Fuß- und Öffentlichen Verkehr wichtig: eine Behinderung von Fußgänger:innen wird vermieden und die Nutzung des Öffentlichen Verkehrs wird mit adäquaten Fahrradparkmöglichkeiten an Haltestellen und Bahnhöfen gefördert.

Radabstellanlagen-Erhebung

für Gemeinden der FahrRad Beratung OÖ

Mit der neuen Erhebungs-App kann der Ist-Stand von Radabstellanlagen im Ort erhoben werden. Verbesserungsmaßnahmen können dokumentiert und priorisiert werden.

* Die Radabstellanlagen-Erhebungs-App ist kennwortgeschützt. Das Zugangs-Kennwort findest du hier im Service-Bereich, wenn du angemeldet bist.

Was zeichnet gute und zweckmäßige Fahrradabstellanlagen aus?

  • Zielnah: Fahrradparkplätze sollen fahrend erreicht werden können und in der Nähe des Eingangsbereichs positioniert werden. Vermieden werden sollen Stufen, Türen und Umwege.
  • Angepasst: Je nach Nutzungsdauer ist die Anforderung an das Parksystem unterschiedlich. Fahrradbügel sind optimal für kurzes Parken. Beim Fahrradparken über Nacht, ist es empfehlenswert zusätzlich auch versperrbare Lösungen anzubieten – z.B. Radboxen oder eine Sammelschließanlage. Auch die Größe sollte gut angepasst sein und ausreichend Kapazitäten für noch wachsenden Radverkehr bieten.
  • Diebstahl- und vandalismussicher: Der Rahmen und idealerweise ein zusätzliches Laufrad sollen mit einem Bügelschloss an die Abstellanlage angeschlossen werden können. Eine sichere Verankerung im Boden ist wichtig. Die Anlage selbst sollte gut einsehbar und beleuchtet sein.
  • Einfach und bequem: Ideal ist ein selbsterklärendes Parksystem, das bequem zu nutzen ist und für alle möglichen Fahrradtypen und -größen geeignet ist. Dazu gehört auch, dass das Fahrrad auch ohne Fahrradständer stabil steht und nicht umfallen oder wegrollen kann.
  • Genug Platz: Eine Abstellanlage soll so geplant werden, dass neben klassischen, einspurigen Fahrrädern auch Spezialräder Platz finden. Dazu zählen beispielsweise Transporträder, Fahrräder mit Kinderanhänger, Kinderfahrräder und Erwachsenen-Dreiräder.
  • Witterungsgeschützt: Fahrradparkplätze, die für mehrere Stunden oder sogar Tage genutzt werden, müssen einen optimalen Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und Witterung bieten. Das trifft z.B. bei Haltestellen und Bahnhöfen, Bildungseinrichtungen, Arbeitsstätten und Wohnanlagen zu.

Fahrradabstellanlagen:
Typen und Hersteller

(klicke rechts auf einen Pfeil, für weitere Modelle)

So nicht!
Warnung vor schlechten Fahrradabstellanlagen

Fahrradständer nach Art Vorderradhalter mit verbogenem Vorderrad bei geparktem Fahrrad

In der Realität werden aus Kostengründen oder mangelndem Bewusstsein leider oft Fahrradständer aufgestellt, die Fahrräder beschädigen können und keinen Schutz vor Diebstahl bieten – insbesondere Felgenklemmer. Das widerspricht auch den gesetzlichen Anforderungen an Abstellanlagen laut § 18 der OÖ Bautechnikverordnung (siehe unten).

Radboxen

Radboxen haben den großen Vorteil, dass sie zuverlässigen Schutz vor Witterung, Vandalismus und Diebstahl bieten. Mit der steigenden Popularität des Radfahrens steigt der Bedarf an sicheren Parkmöglichkeiten für Fahrräder.  Zumal es auch einen Trend zu hochpreisigen Fahrrädern gibt, wie z.B. E-Bikes.

Qualitätskriterien:

  • stabiler  Rahmen (meist aus feuerverzinktem Stahl)
  • stabile Tür
  • gute Schloßqualität

Hersteller und Modelle

(klicke rechts auf einen Pfeil, für weitere Modelle)

Rad-Service-Stationen

Rad-Service-Stationen sind eine nützliche Ergänzung zu Fahrradabstellanlagen. Mehr Informationen zu Produkten und Herstellern gibt es hier in der Infothek.

Radabstellanlagen im OÖ Landesrecht

Wenn in Oberösterreich Gebäude neu errichtet werden, müssen geeignete Fahrrad-Stellplätze installiert werden. Das gilt für Wohngebäude mit mehr als drei Wohnungen, Heime, Bauwerke mit Arbeitsplätzen oder Bauwerke mit Kund:innen- oder Besucher:innenfrequenz. Dabei ist rechtlich festgelegt, wieviele Fahrrad-Stellplätze zu errichten sind und in welcher Qualität sie ausgeführt sein müssen.

Für die Anzahl der erforderlichen Stellplätze, siehe unten, § 16 der OÖ Bautechnikverordnung

Dabei gelten folgende Qualitätskriterien:
  • Zugänglichkeit: Sicheres Zu- und Abfahren möglich
  • Platzbedarf: Stellflächen mindestens 2m lang und 70cm breit (bei höhenversetzten Abstellanlagen mind. 50cm breit)
  • Qualität: Abstellanlage, die Schäden am Fahrrad ausschließt (–> d.h. keine „Felgenkiller“) und ein standsicheres Abstellen des Fahrrads ermöglicht. Alle hier empfohlenen Fahrradabstellanlagen sind geeignet.
§ 44 OÖ. Bautechnikgesetz

Stellplätze für Fahrräder

(1) Beim Neubau von Gebäuden, ausgenommen Wohngebäude mit nicht mehr als drei Wohnungen, sind geeignete Abstellplätze für Fahrräder unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Fahrrad-Abstellplätze in ausreichender Anzahl vorzusehen.

(2) Soweit auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück die erforderlichen Stellplätze nicht errichtet werden können, ist der Verpflichtung nach Abs. 1 entsprochen, wenn eine Abstellmöglichkeit außerhalb des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks, jedoch innerhalb einer angemessenen, 100 m nicht überschreitenden Wegentfernung vorhanden ist und auf Dauer privatrechtlich sichergestellt wird.

§ 16 – 18 der OÖ. Bautechnikverordnung

§ 16 Anzahl der Stellplätze für Fahrräder

(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:

1. Wohnungen
(außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen
– § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)
je angefangene 60 m² Nutzfläche
2. Heime
für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge4 Heimplätze
für Studierende2 Heimplätze
3. Bauwerke mit Arbeitsplätzen20 Arbeitsplätze
4. Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz
4a Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)50 Plätze
4b Sportstätten25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze
4c Hallenbäder50 Personen
4d Freibäder25 Personen
4e Geschäfte50 Kund:innen
5. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe5 Ausbildungsplätze
Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.

(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.

§ 17 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

§ 18 Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder

(1) Stellflächen für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden.

(2) Die Aufschließungswege zu den Stellflächen und allfällige Fahrgassen dazwischen sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist; sie können auch über Zu- und Abfahrten von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (zB Garageneinfahrten) führen.

(3) Die Stellflächen sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(4) Abstellflächen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 sind, soweit die erforderliche Anzahl (§ 16 Abs. 2 und 3) mehr als fünf beträgt, zu überdachen.

Wichtige Links

* Die Radabstellanlagen-Erhebungs-App ist kennwortgeschützt. Das Zugangs-Kennwort findest du hier im Service-Bereich, wenn du angemeldet bist.

  • Kontakt

  • Klimabündnis Oberösterreich
    Südtirolerstraße 28
    4020 Linz
    Tel.: 0732-772652
    fahrradberatung@klimabuendnis.at

  • Meine Services

    Erhalte Zugriff auf alle Services.
    Du hast bereits einen Account?
    Jetzt anmelden