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Radverkehrsanlagen

Mit einem zeitgemäßen Verständnis von Raum- und Verkehrsplanung ist es die Aufgabe von Gemeinden, attraktive öffentliche Räume zu gestalten. Straßen sollten dabei auch als Lebensräume verstanden werden, die im Idealfall aufgrund ihrer Aufenthaltsqualität auch zum Radfahren, zu Fuß gehen und Verweilen einladen. Im Landesverfassungsgesetz wird wie folgt festgehalten:

Das Land Oberösterreich fördert die Hebung der Lebensqualität seiner Bürger. Es setzt und unterstützt deshalb Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnens und des Wohnumfelds dienen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Sicherung der Nahversorgung und einer ökologisch orientierten Verkehrsentwicklung zu.

OÖ. Landesverfassungsgesetz Artikel 15, (2)

Ein Radroutennetz setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Nicht immer braucht es einen „Radweg“. Hier ein Überblick welche Anlagearten von Radverkehrsinfrastruktur es in Österreich gibt.

Rad gefahren werden darf auf den so genannten „Radverkehrsanlagen“. Dieser allgemeine Begriff umfasst alle Verkehrsflächen, auf welchen Radfahren erlaubt ist: Fahrbahnen, Fußgängerzonen mit Radfahrerlaubnis, Begegnungszonen, Wohnstraßen, Fahrradstraßen und „Radfahranlagen“, wie sie in der Straßenverkehrsordnung definiert werden.

Als „Radfahranlagen“ gelten in Österreich Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder Radfahrerüberfahrt. Für diese gilt grundsätzlich die Benützungspflicht – mit diversen Ausnahmen. Auch Gemeinden können Radwege oder Geh- und Radwege von der Benützungspflicht ausnehmen. Diese sind dann mit eckigen blauen Schildern mit Fahrradsymbol ausgeschildert.

Rad- und Fußverkehr auf gemeinsamen Flächen

Die Geschwindigkeitsunterschiede zwischen Radfahrer:innen und zu Fuß Gehenden sind erheblich. Gemeinsame Flächen für Rad- und Fußverkehr sind platzsparend, sicher und gut geeignet ist das Mischprinzip nur bei Wegen, die eher schwach frequentiert sind. Je mehr Fußgänger:innen und Radfahrer:innen auf den gemeinsamen Flächen unterwegs sind, desto mehr Platz brauchen diese logischerweise auf der gemeinsamen Fläche, um konfliktfrei und komfortabel unterwegs zu sein.

Ein Geh- und Radweg ist eine für den Fußgänger- und Radverkehr bestimmte und als solche gekennzeichnete Verkehrsfläche. Es gibt Geh- & Radwege mit oder ohne Trennung zwischen Fuß- und Radverkehr. Eine Trennung erfolgt in der Regel durch einen abgeschrägten Randstein, manchmal auch durch eine weiße Linie. Geh- & Radwege werden durch eigene Verkehrszeichen beschildert.

Eine vertikale weiße Linie zwischen dem Geh- und Radsymbol am Verkehrszeichen symbolisiert eine eventuelle Trennung. Welche Fläche für den Rad- und welche für den Fußverkehr vorgesehen ist, ergibt sich bei getrennten Geh-& Radwegen aus der Anordnung (links oder rechts) auf dem Verkehrszeichen und den Bodenmarkierungen (blaues Piktogramm mit weißem Inhalt). Auch Geh- und Radwege können von der Benützungspflicht (für den Radverkehr) ausgenommen werden, was durch ein eckiges Schild (statt eines runden) ersichtlich ist.

Geh- und Radweg-eckiges Schild ohne Benützungspflicht

Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht. Ein eckiges Schild bedeutet, dass der Geh- und Radweg mit dem Fahrrad genutzt werden kann, aber nicht muss. Eine Ausnahme von der Benützungspflicht trägt dazu bei die Reisegeschwindigkeit für sichere Radfahrer:innen zu erhöhen und Konflikte zwischen schnellen Radfahrer:innen und Fußgänger:innen zu reduzieren.

Radwege

Radwege sind (meist baulich getrennte) Verkehrsflächen, die nur Radfahrer:innen zur Verfügung stehen. Fußgänger:innen und Lenker:innen anderer Fahrzeuge dürfen Radwege nur queren aber nicht in Längsrichtung benützen. Radwege sind grundsätzlich in beide Richtungen befahrbar, sofern sich aus den Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

Radwege sind durch entsprechende Verkehrsschilder mit Radsymbol kundgemacht,  Bodenmarkierungen alleine reichen nicht aus. Ein rundes Schild mit Radsymbol symbolisiert Benützungspflicht, ein eckiges Schild bedeutet, dass auch die Fahrbahn daneben benützt werden darf.

Radfahrstreifen

Ein für den Radverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, der mit wiederholten Fahrradsymbolen markiert ist.

Radfahrstreifen sind in der Regel durch Sperrlinien (durchgezogen) oder Warnlinien (6m/1m strichliert) vom angrenzenden Kfz-Fahrstreifen getrennt [BmVO §13]. Kfz dürfen Radfahrstreifen nicht benützen, außer z.B. zum Queren (Zufahrt zu Parkplatz).

Radweg Lidlgasse in Wien
© Radlobby Wien

Wird ein Radfahrstreifen neben einer Parkspur geplant, gilt die Empfehlungmindestens 1,2m Abstand zur Türzone einzuhalten. 

Mehrzweckstreifen

Ein Mehrzweckstreifen wird in der StVO so definiert: „Ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist“ [StVO §2 Abs. 7a].

Mehrzweckstreifen erfordern wie auch Radfahrstreifen große Gesamtfahrbreiten. Bei geringeren Querschnitten ist eine Gefährdung möglich. Für Ungeübte Radfahrer:innen bieten Mehrzweckstreifen wenig Sicherheit. Der Vorteil und ein Grund für den häufigen Einsatz ist, dass keine baulichen Maßnahmen erforderlich sind.

Mehrzweckstreifen werden zum Mischverkehr gezählt – also zu Verkehrsflächen, die sich Radfahrer:innen und motorisierte Verkehrsteilnehmer:innen teilen, was umso besser funktioniert, je ähnlicher die Durchschnittsgeschwindigkeiten sind und je weniger stark die Straße befahren ist. Bei Tempo 50 und einer starken Kfz-Belastung gilt die Empfehlung für eine getrennte Radverkehrsanlage, also z.B. ein Radfahrstreifen oder Radweg.

Radfahrerüberfahrt

Die Radfahrerüberfahrt dient der Verbindung von Radverkehrsanlagen über Kreuzungen hinweg. Radfahrerüberfahrten sind mittels Blockmarkierung (mehrere weiße Vierecke mit 50cm Seitenlänge) gekennzeichnet. Wenn sie an einen Zebrastreifen anschließen, kann diese Seite der Blockmarkierung entfallen.

RadfahrerInnen dürfen sich ungeregelten (i.e. ampelfreien) Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h nähern. Der Querverkehr hat Radfahrenden das Queren ohne Gefahr zu ermöglichen.

Geöffnete Einbahnen (Radfahren gegen die Einbahn)

Auf Fahrbahnen kann durch das Verkehrszeichen „Einbahn“ nur eine Fahrtrichtung erlaubt sein. Von dieser Vorschrift können Ausnahmen erlassen werden, wodurch die Straße zu einer Fahrbahn mit Gegenverkehr wird.

Gehört der Radverkehr zu so einer Ausnahme, so spricht man von „geöffneten Einbahnen“. Radfahrer dürfen hier legal gegen die Einbahnrichtung fahren. Eine offene Einbahn wird mittels einer Zusatztafel („ausg. Radfahrer“) an beiden Enden der Straße („Einbahn“ und „Einfahrt verboten“) bzw. mittels dem Zusatz „ausg. Radfahrer“ innerhalb des „Einbahn verboten“-Schildes kundgemacht. Oft sind zur Verdeutlichung zusätzlich Bodenmarkierungen (Radpiktogramme, Pfeile, tlw. Warnlinien) angebracht.

für Radverkehr geöffnete Einbahn (Kirchdorf)

Entgegen vieler Befürchtungen ist Radfahren gegen die Einbahn eine sehr sichere Anlageart, da die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer:innen einander sehen und sich so der Situation angepasst verhalten können. Ein weiterer Vorteil dieser Anlageart ist die Schaffung kurzer und direkter Wege. Diese sind für das Rad als mit Muskelkraft betriebenes und Umweg-empfindliches Verkehrsmittel besonders wichtig.

Fahrradstraßen

Eine Fahrradstraße ist eine vorrangig für den Radverkehr vorgesehene Straße, die den Radfahrenden eine sichere und schnelle Verbindung ermöglicht. 

Die erste Fahrradstraße Oberösterreichs wird im April 2022 in der Radmodellregion Wels Umland eröffnet – die Traunuferstraße in Wels.

Fahrradstraßen zeichnen sich dadurch aus, dass Radfahrer:innen bevorrangt werden. Lenker:innen von Kfz müssen besondere Rücksicht auf Radfahrer:innen nehmen, das Zu- und Abfahren, Queren und Parken ist für Kfz erlaubt, eine Durchfahrt ist nicht gestattet (wird aber z.B. in Wien so gehandhabt, dass teilweise Zusatzschilder die Durchfahrt bis zu einer bestimmten Kreuzung erlauben). Als Tempolimit gilt für alle 30 km/h.

Fahrradstraße mit großem Fahrradpiktogramm
© Fahrrad Wien – Fahrradstraße Castellezgasse/Scherzergasse 

Verkehrsberuhigte Bereiche

Diese Bereiche eignen sich besonders gut zum Radfahren, da hier der motorisierte Verkehr nur „zu Gast“ ist. Als verkehrsberuhigte Bereiche gelten:

  • Straßen mit Fahrverbot ausgenommen Rad
  • Fußgängerzonen, wenn Radfahren durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist (Schrittgeschwindigkeit!)
  • Begegnungszonen
  • Wohnstraßen (hier dürfen Radfahrende auch ohne Zusatztafel gegen eine ev. Einbahnrichtung fahren; Kfz dürfen nur Zu- und Abfahren; für alle Fahrzeuge gilt Schrittgeschwindigkeit und Wartepflicht beim Verlassen; Bsp.: Josefsgasse).
Begegnungszone Pöchlarn Niederösterreich
© www.begegnungszonen.or.at
  • Kontakt

  • Klimabündnis Oberösterreich
    Südtirolerstraße 28
    4020 Linz
    Tel.: 0732-772652
    fahrradberatung@klimabuendnis.at

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